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Aktuelle Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle (alte Bundesländer) bzw. Berliner Tabelle (neue Bundesländer) sind eine Basis-Information zur Berechnung des Unterhaltes. Sie werden regelmäßig vom OLG Düsseldorf neu erstellt und der Entwicklung des Nettoeinkommens angepasst.

Wie das OLG betont, handelt es sich um Leitlinien zur Berechnung des Kindsunterhaltes als auch des Ehegattenunterhalts.

Hier geht es zu der aktuellen Tabelle (Stand 01.01.2010)
www.olg-duesseldorf.nrw.de/service

Hier befindet sich eine Vergleichsrechnung zu 2009, bei der auch schon das anteilige Kindergeld abgezogen worden ist:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/service

Ein Lesetipp bezüglich Unterhalt für berufstätige Ehepartnerinnen aus erster und zweiter Ehe befindet sich hier


Kindergeldantrag online verfügbar

Bisher mussten viele Kindergeldanträge von der Familienkasse zurückgeschickt werden, da diese fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllt worden waren.
Nun gibt es die Möglichkeit, Kindergeldanträge (oder auch Änderungen) online auszufüllen, wo diese sofort überprüft und mögliche Fehler ausgeschlossen werden können. Das verringert die Bearbeitungszeit wesentlich.
Für eine Übergangszeit muss der Antrag zwar noch per Post an die Familienkasse verschickt werden, aber das wird sich in 2010 mit Einführung einer digitalen Signatur ändern.
Hier der Link:
https://formular.arbeitsagentur.de/eantrag/start.do

Kindergeld nicht an Sorgerecht gebunden

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im September 09 urteilte, ist das Sorgerecht allein nicht unbedingt ausschlaggebend für die Zahlung des Kindergeldes (Az. III R 2/07).
Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchem Haushalt das Kind lebt, d.h. wo es für längere Zeit (nicht nur vorübergehend) wohnt, versorgt und betreut wird.
Als ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt gilt eine Zeitspanne von mindestens 3 Monaten.
Im aktuellen Fall sprach die Familienkasse der sorgeberechtigten Mutter das Recht auf Kindergeld ab, da ihre Tochter zu ihrem Vater gezogen war und dort längere Zeit wohnte.

Betreuungsgeld zusätzlich zum Unterhalt

Bisher galt, dass Betreuungsgelder für Kindergarten oder Kita mit dem Kindsunterhalt abgegolten sind. Nun revidiert der Bundesgerichtshof diese Auffassung in einem neuen Urteil (Az.: XII ZR 65/07).

Darin heißt es: „Kindergartenbeträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 1.Januar 2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten“.

Sprich: Die Betreuungskosten (ohne Verpflegung) müssen vom Unterhaltszahler anteilig und zusätzlich zum Unterhalt gezahlt werden.

Erhöhter Unterhalt bei Ganztagesbetreuung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 5. März entschieden, dass Kosten einer Ganztagesbetreuung nicht vom betreuenden Elternteil allein zu tragen sind.
Der aktuelle Anlass war die Klage einer Mutter, die einen Vollzeitjob angenommen hatte und eine Ganztagesbetreuung in Anspruch nehmen musste. Diese Kosten sollte der Vater des Kindes tragen.

Nachdem das OLG die Kosten allein der Mutter zurechnen wollten, gaben ihr die Karlsruher Richter teilweise Recht: Im Regelunterhalt sind nur die Kosten für einen Halbtagskindergarten berücksichtigt , Die Mehrkosten für einen Ganztagsplatz muss der Vater nicht allein bezahlen, aber er muss sich beteiligen.

Das heißt: Beide Eltern müssten "anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen" für die Mehrkosten der Ganztagesbetreuung aufkommen.
Bundesgerichtshof; Urteil vom 05.03.2008
[Aktenzeichen: XII ZR 150/05]

Kindergeld auch für verheiratete Kinder

Generell können Eltern auch für volljährige Kinder Kindergeld bekommen, wenn diese zum Beispiel in der Ausbildung sind oder studieren und ein Einkommen von weniger als 7680 Euro pro Jahr haben.

Das gilt ebenso für verheiratete "Kinder"; die Berechnung erfolgt dann folgendermaßen:
Man addiert das Jahreseinkommen der Verheirateten und teilt dieses durch 2.
Liegt das errechnete Einkommen unter der Grenze von € 7680, gibt es weiter Kindergeld.
Das begründet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: III R 65/06)

Reform des Unterhaltsrechts ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung unverheirateter Mütter bei Unterhaltszahlungen als verfassungswidrig verurteilt. Deshalb wird die Reform des Unterhaltsrechts nicht am 1. Juli in Kraft treten.
Nach Ansicht der Richter ist die Benachteiligung unverheirateter Eltern bei Unterhaltszahlungen für die Betreuung ihrer Kinder verfassungswidrig. Die unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruchs verstoße gegen das Grundgesetz, dieses verbietet es nach Ansicht der Richter, mit zweierlei Maß zu messen.

Geschiedene Mütter oder Väter, die für ihre Kinder sorgen, haben bisher mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten zu müssen. Bei Unverheirateten endet die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt schon nach drei Jahren. Das verstößt nach Ansicht des Ersten Senats gegen das verfassungsrechtliche Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine Neuregelung treffen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält es nun für wahrscheinlich, dass der Betreuungsunterhalt im "Normalfall" einheitlich für 3 Jahre gezahlt werden soll, wobei in der Rangfolge der Berechtigung (falls das Geld nicht für alle reicht) weiterhin der ehemalige Ehegatter dem unverheirateten Partner vorgezogen werden soll.

Unterhaltsvorschuss

wird dann gezahlt, wenn der oder die "Ex" keinen Kindsunterhalt bezahlt/bezahlen kann.

Allerdings insgesamt nur für 6 Jahre und das auch nur, wenn das betreffende Kind jünger als 12 Jahre ist (warum das so ist, ist uns auch ein Rätsel!)

Und: Gezahlt wird im Normalfall erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Deshalb solte man den Antrag sehr schnell stellen!

Alle geltenden Bestimmungen zum Unterhaltsvorschuß sind im nachfolgenden PDF aufgeführt.
Unterhaltsvorschuss.pdf

Keine Einbussen mehr bei neuer Heirat

Bei der Wiederverheiratung von Geschiedenen darf der Ex-Partner nicht mehr von damit verbundenen Steuervorteilen durch das Ehegattensplitting profitieren. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden (Az. 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94).

Neun und zehn Jahre lang lagen die Verfassungsbeschwerden von zwei betroffenen Ex- und Ehemännern beim Bundesverfassungsgericht. Jetzt überraschend der Beschluss des höchsten deutschen Gerichts:
Die Unterhaltsentscheidungen der Familiengerichte waren verfassungswidrig. Die Gerichte müssen den Unterhalt neu berechnen.
Der mit einer neuen Ehe verbundene Splitting-Vorteil muss den Eheleuten erhalten bleiben. Der Ex-Partner bekommt in Zukunft in solchen Fällen keinen höheren Unterhalt mehr.

Die vollständige Meldung finden Sie unter:
www.finanztest.de/pls/sw/SW$NAV.Startup?p_KNR=0&p_E1=2&p_E3=120&p_Inh=I:1136881

3 Entscheidungen zum Unterhalt (März 2003)

Auch "Schwarzgeld" zählt mit
bei der Berechnung des Unterhaltes. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht Zweibrücken einer geschiedenen Frau recht, die im Unterhaltsprozeß gegen ihren früheren Mannn auf die nichtdeklarierten Einnahmen hingewiesen hatte (AZ 6 UF 96/00

Pflichten auch für Geringverdiener
Nach einer Trennung oder Scheidung können sich Unterhaltsverpflichtete nicht auf Dauer auf geringe Einkünfte aus selbständiger Arbeit berufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass sie sich notfalls um eine abhängige Tätigkeit bemühen und - jedenfalls für die Übergangszeit - auch ihr Vermögen für Unterhaltszwecke einsetzen müssen (Az.: 8 UF 180/00)<

Jetzt immerhin die Hälfte...
Wenn Frauen oder -männer nach der Scheidung einen Job annehmen, koennen sie nun zumindest einen Teil des Verdienstes behalten, ohne dass das Geld gleich vom Unterhalt abgezogen wird.
Nach dem Bundesgerichtshof hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht die neuen Grundsaetze zur Unterhaltsberechnung gebilligt. Kuenftig hat jeder der Ex-Eheleute regelmaessig Anspruch auf die Haelfte des gemeinsamen Einkommens.
(Az. 1 BvR 105/95)