Ganz neu alleinerziehend – Schon länger alleinerziehend – Alleinerziehende Frauen – Alleinerziehende Männer – man trifft sich auf:

     


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Termin Steuerklasse II

Alleinerziehende können noch bis zum 20.09. die Lohnsteuerklasse II beantragen und von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Dafür müssten sie schriftlich versichern, dass in ihrem Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. "Wenn man die Erklärung rechtzeitig abgibt, spart man sich eine Menge Lauferei", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Denn wer den Termin verpasst und - wie für Alleinerziehende üblich - für das Jahr 2010 in die Steuerklasse I eingestuft wird, müsse die Steuerkarte zunächst vom Arbeitgeber ändern lassen und sie dann zur Gemeinde zurückbringen. Erst dann gilt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro pro Jahr.


Kein Mehrbedarf bei wechselnder Kinderbetreuung

Aktuelle Nachrichten - Dortmund (ddp.djn). Hartz-IV-Empfängern steht ein Zuschlag zum Regelsatz zu, wenn sie alleine ein Kind erziehen. Der so genannte Mehrbedarf entfällt jedoch, wenn das Kind abwechselnd bei Vater und Mutter wohnt, wie das Sozialgericht Dortmund entschied (Urteil vom 13. April 2007, AZ: S 11 (9) AS 205/06).
Im entschiedenen Fall erhielt die Klägerin zunächst einen Mehrbedarf von 124 Euro monatlich für die Erziehung ihrer Tochter. Nachdem die Tochter als wohnhaft bei ihrem Vater gemeldet wurde, strich die zuständige Behörde den Zuschlag. Die Klägerin verlangte jedoch, dass sie den Mehrbedarf für Alleinerziehende zumindest zur Hälfte ausgezahlt bekommen müsse, da die Tochter im wöchentlichen Wechsel auch bei ihr wohne. Die Behörde argumentierte demgegenüber, dass weder die Mutter noch der Vater alleinerziehend seien, da sich die Eltern die Erziehung ihrer Tochter teilten. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs sei aber ausdrücklich, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorge und kein anderer dabei mitwirke. Die Richter folgten dieser Argumentation.
Der Zuschlag zum Regelsatz solle die höheren Aufwendungen von Alleinerziehenden, beispielsweise für die gelegentlichen Dienste von Babysittern, gegenüber anderen Haushalten ausgleichen. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Mehrbedarf, da die Klägerin jeweils in der Woche Termine wahrnehmen und Besorgungen erledigen könne, in der ihre Tochter beim Vater wohne.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließen die Richter die Revision zum Landessozialgericht zu.

Und hier noch einige generelle Informationen zum Zuschlag:
Dieser wird in Bezug auf den Regelsatz nach der Anzahl und nach dem Alter der Kinder, welche im Haushalt leben, berechnet.

So erhält ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind unter sieben Jahren von der Arge einen Zuschlag von 36 Prozent auf den Regelsatz. Die Familie hätte damit etwa 681 Euro zur Verfügung. 347 Euro für den Erwachsenen, 209 Euro für das Kind und als Mehrdarf weitere 125 Euro.

Der Zuschlag bleibt für die ersten drei Kinder gleich und steigt ab dem vierten Kind. Dann gibt es 48 Prozent Aufschlag zum Regelsatz. Bei fünf und mehr Kindern steigt er noch einmal auf 60 Prozent.

Neben der Anzahl der Kinder ist auch deren Alter wichtig für die Berechnung:
Bei einem Kind über sieben Jahre erhalten Alleinerziehende einen Zuschlag von 12 Prozent.
Bei zwei Kindern über 7 und unter 16 Jahren steigt der Aufschlag auf 36 Prozent.
Bei zwei Kindern über 16 aber unter 18 Jahren sinkt der Aufschlag auf 24 Prozent.

Außerdem darf der Mehrbedarf nicht höher liegen als die Regelleistung, welche dem Haushaltsvorstand insgesamt zur Verfügung steht. Das gilt nicht, wenn der Haushaltsvorstand über ein eigenes Einkommen verfügt, welches mit dem Arbeitslosen II-Anspruch verrechnet werden muss.

Kinder unter 25 Jahren, die ein eigenes Kind haben und im Haushalt der Eltern leben, gelten als selbständige Bedarfsgemeinschaft und erhalten damit auch Anspruch auf die volle Regelleistungen zzgl. Mehrbedarfszuschlag.

Weitere Informationen zu den Themen ALG, Hartz IV, Bafög etc. und aktuelle Urteile gibt es auf:
www.sozialleistungen.info

Steuererklärung = leicht verdientes Geld

Gehören Sie auch zu den Menschen, die meinen, eine Steuerklärung bringt nichts?
Falsch, sagt jetzt Stiftung Warentest, denn den meisten Arbeitnehmern werden monatlich zu viel Steuern abgezogen!
So zahlten etwa Berliner Finanzämter durchschnittlich 900 Euro an Arbeitnehmer zurück, die eine Steuererklärung abgegeben hatten.

Eine Steuerklärung lohnt sich zum Bespiel auch schon dann, wenn man Kirchensteuer bezahlt hat und diese in das Formular einträgt.
Außerdem hat fast jeder „Werbungskosten“, dazu zählen die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Dafür nur die Arbeitstage und die Entfernung eintragen – das Finanzamt rechnet aus.
Des weiteren können Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden (Gewerkschaften) und neuerdings die Kosten für den Steuerberater abgesetzt werden.
Somit empfiehlt und lohnt sich die Inanspruchnahme eines Spezialisten, wenn man mit hohen Rückzahlungen rechnet.

Stiftung Warentest stellt bezüglich der Steuererklärung viele nützliche Infos bereit. Und rät, schnell zu sein, dann bekommt man sein Geld auch zügig zurück.

Hier geht es zum Artikel, dieser beinhaltet Links zu „Tipps“ und „Testkompass“, die man sich auch unbedingt anschauen sollte.
www.warentest.de

Gehaltsrechner

Mit einem Gehaltsrechner kann man schnell und kostenlos sein verändertes Nettogehalt ausrechnen, z.B.

- bei einer Gehaltserhöhung
- beim Krankenkassenwechsel
- bei Wegfall der Steuerklasse II
- bei veränderten Kinderfreibeträgen

Das ist oft ganz hilfreich für die Planung der monatlichen Einnahmen (am besten zusammen mit der Excel-Tabelle in Monatsbudget)

Nachfolgend geht es zum Gehaltsrechner der Zeitschrift focus, welcher den Vorteil hat, dass man nicht nur das Nettogehalt bei einem gegebenen Bruttogehalt berechnen kann. Sondern man kann auch ein Nettogehalt eingeben und das System errechnet, wie hoch das entsprechende Bruttogehalt sein muss.
www.focus.de/finanzen/steuern/gehaltsplaner

Es gibt natürlich noch viel mehr Gehaltsrechner, die unterschiedliche Gegebenheiten berücksichtigen. Diese kann man ganz einfach "googeln".

FINANZtest-Umfrage zum Arbeitslosengeld II

Der Anspruch ist hoch: Fordern und fördern haben Regierung und Bundestag als Motto für die Reform der Arbeitslosenhilfe ausgegeben. Mit einer grossen Untersuchung prüft die STIFTUNG WARENTEST, ob die fürs Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, zuständigen Behörden dem Anspruch gerecht werden. Wichtiger Bestandteil der Untersuchung: eine Umfrage unter Betroffenen. Per Online-Fragebogen sammelt FINANZtest Daten zur Arbeit der Behörden. Überprüft werden soll nicht nur, ob und wie schnell Arbeitslose die Leistungen erhalten, die ihnen von Gesetzes wegen zustehen. Thema ist auch die Qualität von Betreuung und Beratung und die Bemühung um Vermittlung.

Die vollständige Meldung ist zu finden unter:
www.finanztest.de/online/bildung_soziales/1262848.html

Hier geht es direkt zur Umfrage:
www.umfrage-arbeitslosengeld.de

Falscher Abzug von Kinderbetreuungskosten - 1997 bis 1999

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, wonach Finanzämter einen Teil der Kosten für wegen Erwerbstätigkeit oder Krankheit nötiger Kinderbetreuung nicht steuermindernd berücksichtigen durften.
Alleinerziehende, denen das Finanzamt in den Jahren 1997 bis 1999 den Abzug von Kinderbetreuungskosten versagt hat, bekommen jetzt noch Geld zurück.

Laut Einkommenssteuergesetz 1997 galt: Aufwendungen für die Betreuung eines bis zu 16 Jahre alten Kindes können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie wegen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung nötig sind. Berücksichtigt wurden die Kosten jedoch nur, wenn sie - wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen auch - die zumutbare Belastung überstiegen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun endgültig klargestellt: Das ist verfassungswidrig und nichtig.
Folge: Durch Erwerbstätigkeit oder Krankheit bedingte Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe berücksichtigt werden. (zulässig ist nur eine Obergrenze)

Unsere Empfehlung: Gleich beim Finanzamt nachreichen!

Der gesamte Artikel ist zu finden unter: www.warentest.de

Steuerklasse II bei WGs - Fortsetzung

WIr hatten um Stellungnahme gebeten, wie man beweisen kann, dass man in keiner eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Hier die Antwort:

...Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft die Gründe versichert, die gegen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person sprechen. Wie der Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung geführt wird, kommt auf den Einzelfall an. Daher kann dies nur beim zuständigen Finanzamt erfragt werden. Im konkreten Einzelfall wird das zuständige Finanzamt Ihnen angeben, welche Unterlagen/Angaben im Einzelnen erforderlich sind.

Unsere Bitte an alle Betroffenen:
- Geht zu Eurem Finanzamt und lasst Euch erklären, was zu tun ist.
- Schickt uns die Antworten, damit wir diese veröffentlichen können.
Vielleicht ist auf diesem Weg eine Lösung für alle zu erreichen.
LG Connie Glunde

Steuerklasse II bei Wohngemeinschaften

Wir hatten das Bundesministerium für Familie befragt, wie es sich mit der Steuerklasse II bei Wohngemeinschaften verhält - da diese Betroffenen meist aberkannt wird. Folgende - sehr ausführliche - Antwort haben wir bekommen. Entscheidend ist der rot geschriebene Abschnitt.
Unsere Empfehlung: auf zum Finanzamt und nachfragen!
Wir haben zwar beim BMF nachgefragt, ob nicht die Regel" im Zweifel für den Angeklagten" gelten müssen und welche Angaben ausreichend sein sollten, aber die Antwort steht noch aus.

Sehr geehrte Frau Glunde,

vielen Dank für Ihre oben genannte E-Mail, in der Sie um Informationen zur Behandlung von Wohngemeinschaften im Rahmen der Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II bitten.

Nach unserer Finanzverfassung sind für die Durchführung des Einkommensteuergesetzes im Einzelfall die Finanzverwaltungen der Länder zuständig. Auch unterliegen die Finanzämter nicht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sondern der Dienstaufsicht der zuständigen Landesfinanzbehörden. Ich kann daher nur allgemein Stellung nehmen.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht wurde u.a. bei einem Alleinstehenden ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz - EStG -), der beim Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse II berücksichtigt wurde, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielt, das in seiner Wohnung gemeldet war.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, S. 216 ff.) war jedoch der vorgenannte Haushaltsfreibetrag insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, als in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende unbeschränkt steuerpflichtige Eltern davon ausgeschlossen waren und deshalb im Vergleich zu eheähnlichen Gemeinschaften ungleich behandelt wurden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Haushaltsfreibetrag in eine steuerliche Entlastung für den Erziehungsbedarf umzuwandeln, die alle Familien unabhängig vom Familienstand entlastet. Diesen Auftrag hat der Gesetzgeber im Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl. -
Teil I, Seite 2074) mit der steuerlichen Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs bei allen Eltern, also auch Alleinerziehenden, im Rahmen des Familienleistungsausgleichs umgesetzt. Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird für jedes zu berücksichtigende Kind neben dem Kinderfreibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei jedem Elternteil vom Einkommen abgezogen.

Zum Vorteil der Alleinerziehenden hatte sich die Bundesregierung dazu entschieden, den Vorgaben des BVerfG nicht durch eine sofortige Streichung des Haushaltsfreibetrages nachzukommen, sondern einen sozialverträglichen stufenweisen Abbau in den Jahren 2002 bis 2004 parallel zur Steuerreform vorzunehmen. Dementsprechend sollte der Haushaltsfreibetrag 2004 letztmalig in Höhe von 1.188 Euro (2003: 2.340 Euro) gewährt werden. Nachdem vorgeschlagen worden war, die letzte Stufe der Steuerreform vorzuziehen, war mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG kein Raum mehr für den Haushaltsfreibetrag, so dass dieser endgültig abgeschmolzen werden musste und im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. Teil I, Seite 3075, 3082 f.) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aufgehoben wurde.

Ebenfalls im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt um 120 Euro über dem ursprünglich für 2004 vorgesehenen Haushaltsfreibetrag. Dieser Entlastungsbetrag wird - wie früher der Haushaltsfreibetrag - beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich ebenfalls mit der Steuerklasse II berücksichtigt. Hierüber hatte das Bundesministerium der Finanzen die Öffentlichkeit u.a. im Rahmen der Broschüre „Steuern runter. Deutschland rauf“ informiert.

Ursprünglich stand der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur allein stehenden Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem minderjährigen, im ersten Grad verwandten Kind oder Pflegekind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildeten, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bildeten. Ausgenommen hiervon waren Kinder, für die dem Steuerpflichtigen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Alleinerziehende, die eine Haushaltsgemeinschaft mit nur einem volljährigen Kind bildeten, erhielten keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und konnten somit auch nicht die Steuerklasse II in Anspruch nehmen.

Inzwischen wurde die Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze (AO-ÄndG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. Teil I, Seite 1753) neu gefasst. Durch die Gesetzesänderung wird der Kreis der Steuerpflichtigen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen bzw. die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte beantragen können, rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 erweitert. Der Entlastungsbetrag kann nunmehr auch allein stehenden Steuerpflichtigen mit nur einem volljährigen Kind, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, gewährt werden. Es fällt u.a. die Beschränkung auf eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind weg.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist nach § 24b Abs. 1 EStG in der Fassung des AO-ÄndG, dass der Steuerpflichtige
- „allein stehend“ ist und
- zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

Als „allein stehend“ im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 2 EStG Steuerpflichtige, die
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder
- verwitwet sind und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende setzt also weiterhin voraus, dass die allein stehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung dauerhaft leben und dass in der Wohnung keine weitere volljährige Person lebt, die sich an der Haushaltsführung tatsächlich oder finanziell beteiligt (Ausnahme siehe vorhergehende Aufzählung).
Sofern eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (gesetzliche Definition der Haushaltsgemeinschaft, § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Welche Unterlagen/Angaben im Einzelnen erforderlich sind, können beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

Entscheidend für das Verständnis der Vorschrift ist deren Sinn und Zweck: Während der frühere Haushaltsfreibetrag den Erziehungsaufwand für Kinder ausglich, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der so genannten echten Alleinerziehenden abgelten, die diese auf Grund ihrer jeweiligen Lebenssituation regelmäßig gegenüber Eltern haben, die einen gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil oder mit einer anderen erwachsenen Person führen können. Alleinerziehende tragen gegenüber Paarhaushalten besondere Belastungen, da ihre Lebensführung eine andere ist. Die alleinige Verantwortung für sich und die Kinder engt die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein und führt insbesondere bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit auch zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung. Alleinerziehende tragen für den Haushalt die alleinige Verantwortung und können keine Synergieeffekte auf Grund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einem anderen Erwachsenen zur Haushaltsersparnis nutzen. Auch können z.B. höhere Kosten für den alltäglichen Einkauf wegen mangelnder Mobilität entstehen. Diese bei Alleinerziehenden über die von allen Eltern zu tragenden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten hinaus auftretende Mehrbelastung soll durch einen Entlastungsbetrag pauschalierend abgegolten werden.

Der neu eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll also nicht die von allen Eltern - somit auch von den Alleinerziehenden - zu tragenden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten abgelten. Diese Kosten werden vielmehr zusätzlich zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und unabhängig vom Familienstand durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs steuerlich berücksichtigt. Die Berücksichtigung von weiteren kindbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Unterhalt, Berufsausbildungs-, Betreuungskosten etc.) ist ebenfalls nicht an den Familienstand geknüpft. Der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder zu unterhalten hat, wird steuerlich somit bereits in anderer Weise Rechnung getragen.

Auf der Lohnsteuerkarte kann die Steuerklasse II für Arbeitnehmer eingetragen werden, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Rahmen der oben dargelegten Rechtslage zu berücksichtigen ist.

Hartz IV - die Fakten in Kürze

  • Ab sofort ersetzt Arbeitslosengeld II (ALG II) die Arbeitslosenhilfe.
    Alleinstehende erhalten maximal ca. 345 Euro (Osten: 331 Euro) plus Kosten für Unterkunft und Heizung. Für Partner und Kinder gibt es Zuschläge. Auch verarmte Selbstständige erhalten ALG II.


  • Empfängern von ALG-II kann jede Arbeit zugemutet werden, es sei den, sie pflegen Angehörige oder erziehen ein kleines Kind


  • Wer dazu verdient, bekommt dies - anteilig - vom ALG II abgezogen.


  • Folgendes Vermögen darf ein darf ein ALG-II-Empfänger besitzen:
    - Mindestens 4 100 Euro, maximal 13 000 Euro. (Berechnungsbasis ist das Alter - pro Lebensjahr sind 200 Euro bzw. 520 Euro für vor 1948geborene gestattet)
    - Außerdem: eine private Altersvorsorge (z. B. Lebensversicherung) in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr (maximal 13 000 Euro). Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung, dass die Summe nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird.
    Riester-Vermögen, Betriebsrenten, ein kleines Eigenheim und ein kleines Auto beeinflussen das ALG II nicht negativ.


  • Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingelegt werden.
    Außerdem kann man sich auch an den Ombudsrat wenden. Der Ombudsrat ist ein unabhängiges Gremium zur Begleitung der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Arbeitslosengeld II") und ihre Auswirklungen auf den Arbeitsmarkt. Er nimmt sich ggffls Einzelfällen an und erteilt Auskunft bei Fragen unter folgender, kostenloser Telefon-Nummer: 0800 44 00 55 0
    Infos auch unter: www.ombudsrat.de


  • Einen ALGII-Rechner gibt es übrigens auf www.sozialhilfe24.de


  • Sozialhilfe gibt es für diejenigen, die krankheitsbedingt weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Der Regelsatz beträgt 345 Euro. Die Einmalhilfen für defekte Kühlschränke etc. fallen weg.
Diese und andere News zu verschiedensten Themen von Altersvorsorge bis Zahnersatz sind zu finden unter: http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/1232706.html

Steuerklasse II - Aberkennung und Gegenmittel

Seit Anfang des Jahres wird die Steuerklasse II, denjenigen, die in einer "Haushaltsgemeinschaft" leben, aberkannt. Dazu gab es z.B. Fragebögen der Gemeinden.

Wer betroffen ist, aber bisher noch nicht erfaßt wurde, könnte nächstes Jahr eine böse Überraschung erleben: Denn die Steuereinstufung kann bei Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft (z.B. durch eine 2. gemeldete, erwachsene Person) auch nachträglich geändert werden - dann drohen Nachzahlungen.
Ein Weg, dem zu entgehen, ist, dass man glaubhaft versichert, eine WG zuhause zu haben (und keinen Partner).

Jetzt hat allerdings der VAMV (www.vamv.de) eine Musterklage beim Finanzgericht München gegen die Aberkennung der Steuerklasse II aus oben genannten Gründen eingereicht..
Betroffene können sich an diese Klage "anhängen" und müssen sich aber nicht selbst durch alle Instanzen klagen. Es reicht, gegen den Steuerbescheid Einspruch zu erheben. Sollte die Musterklage Erfolg haben, müssten die Finanzämter die Bescheide dann noch einmal prüfen.

Gesetzliche Rente - steuerpflichtig ab 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz steigen die Belastungen für Neurentner von Jahr zu Jahr an. In 2005 beginnt die teilweise Besteuerung der Rente - ab 2040 ist dann die gesamte Rente steuerpflichtig. Das gilt in ähnlicher Weise auch für Pensionen vom Staat und der Firma.

Gleichzeitig wachsen auch die Vorteile für Arbeitnehmer, weil die Beiträge zur Altersvorsorge bis zum Jahr 2040 zum großen Teil steuerfrei sind. Somit kann der Einzelne "günstiger" für seine private Atersabsicherung sorgen. Und eine private Absicherung ist unbedingt notwendig, um die entstehende Rentenlücke zu schließen, denn die staatliche Rente wird in Zukunft kaum ausreichen.

Zu beachten sind die neuen Regelungen zur Besteuerung der privaten Altersvorsorge:

Aktienfonds.
Kursgewinne sind steuerfrei, wenn sie mindestens ein Jahr im Depot bleiben. Dividenden sind zur Hälfte steuerpflichtig.

Riester-Versicherung.
Die später gezahlten Renten und Kapitalsummen sind voll steuerpflichtig.

Kapitallebens-Versicherung.
Das Kapital wird im Alter steuerfrei ausgezahlt - allerdings nur dann, wenn Versicherte noch bis zum Ende des Jahres einen Vertrag abschließen. Bei Verträgen ab 2005 sind Zinsen und Überschüsse, die mit dem Kapital ausgezahlt werden, voll steuerpflichtig. Ausnahme: Läuft die Versicherung mindestens zwölf Jahre und erhält der Versicherte das Kapital frühestens mit 60 Jahren, ist nur die Hälfte des Kapitals steuerpflichtig, das nach Abzug der bis dahin gezahlten Beiträge übrig bleibt.

Risikolebens-Versicherung.
Die Summe, die im Todesfall an die Hinterbliebenen geht, ist komplett steuerfrei.

Klassische Rentenversicherung.
Von der Rente ist nur ein Teil steuerpflichtig. Dieser ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn.
Klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Nur wer noch in diesem Jahr einen Vertrag unterschreibt, erhält später die Kapitalauszahlungen steuerfrei. Bei Verträgen ab 2005 sind Überschüsse und Zinsen im später ausgezahlten Kapital voll steuerpflichtig.

Betriebliche Altersvorsorge.
Bei Direktversicherungs-Verträgen ab 2005 sind Rente oder Kapitalauszahlungen voll steuerpflichtig. Wer vorher einen Vertrag unterschreibt, erhält noch die alten Steuervorteile.

TIPP:
1. Sich ganz schnell ausrechnen lassen:
- Wie hoch wird meine Rente einmal sein?
- Sind die persönlichen Beitragszeiten lückenlos dokumentiert?
2. Möglichst noch in 2004 einen Vertrag zur Schließung der Rentenlücke abschließen, welche steuerfreie Auszahlungen garantiert (s.o.)


Die Berechnung der voraussichtlichen Rente machen die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, welche neuerdings dabei kooperieren. Wer Auskunft haben will, muss also nicht mehr unbedingt zu einer Beratungsstelle seines Rentenversicherers gehen, sondern zu "irgendeiner". Adressen kann man aus den Telefonbüchern entnehmen, bei folgendem Faxabruf gibt es eine komplette Liste:
0 190 5/100 108 644 (0,62 Euro in der Minute).

Ausführliche Infos zum Thema Rente gibt es auf:
www.warentest.de

Kinderzuschlag für gering Verdiener ab 2005

Mit dem Hartz IV-Gesetz tritt zum 1. Januar 2005 eine gezielte Förderung gering verdienender Familien in Kraft. Der Kinderzuschlag ist eine neue familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind. Er wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen, mit Kinderzuschlag kann die Familie von den eigenen Einkünften leben.

Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedarfen - ab. Bei dem nachfolgenden Beispiel sind Mieten angesetzt, wie sie für Familien mit niedrigen Einkommen häufig vorkommen und in der Sozialhilfe als angemessen angesehen werden.

Beispiel
Alleinerziehende, 1 Kind von 8 Jahren, Warmmiete 380 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben und den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 679 Euro (Midijob) bis 819 Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 679 Euro wird der volle Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich, bei 819 Euro werden noch 42 Euro gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Bezieherinnen des Kinderzuschlags kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im Beispielsfall etwa zwischen 60 Euro und 20 Euro liegt.

Der gesamte Artikel ist zu finden auf: www.bmfsfj.de (Homepage des Bundesministeriums für Familie)

Arbeitslosengeld II - Wohnung in Gefahr?

Langzeitarbeitslosen, die nicht schon jetzt wenig Miete zahlen, droht bei Inkrafttreten der Hartz IV-Reform im kommenden Jahr der Verlust der Wohnung.
Eigentlich zahlt die Arbeitsagentur zusaetzlich zum Arbeitslosengeld II auch die Wohnung. Aber nur, wenn sie angemessen ist. Massstab sind die fuer Sozialhilfeempfaenger geltenden Kriterien. Die Regeln sind streng: Angemessen sind nur kleine (für 2 Personen ca. 60 qm) und billige (nach Mietspiegel) Wohnungen. Wer teurer wohnt, muss umziehen (allerdings wird der Umzug dann bezahlt). Nur fuer eine Uebergangszeit uebernimmt die Behoerde auch hoehere Kosten.
Haus- oder Wohnungseigentümer haben eine Chance, ihr Eigentum trotz Arbeitslosigkeit zu retten. Voraussetzung: Die Immobilie ist angemessen klein und wird selbst bewohnt. Der Wert von Haus oder Wohnung wird dann nicht als Vermögen bewertet, das vor Zahlung von Arbeitslosengeld II verbraucht werden muss. Und die Arbeitsagentur übernimmt auch die Zinsen für den Kredit zur Finanzierung von Haus oder Wohnung. Allerdings müssen die Kosten insgesamt angemessen sein.
Der vollständige Artikel ist zu finden unter:
www.warentest.de

Steuerklasse II - eine Stellungnahme des Bmfsfj

Wir haben den Bundeskanzler bezüglich der diversen Ungerechtigkeiten und "Fallen" der Neuregelungen der Steuerklasse II angeschrieben und eine Antwort vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Antwort ist sehr ausführlich, überwiegend bekannt, aber mit ein paar neuen Aspekten. Viel Spaß beim Lesen.

Sehr geehrte Frau Glunde,

für Ihr Schreiben vom 27.04.04, welches das Bundeskanzleramt zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet hat, danke ich Ihnen.

Zunächst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass eine verwaltungsmäßige Bearbeitung von Einzelfällen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fällt.

Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, die Belange der Familie, der Senioren, der Frauen und der Jugendlichen insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebung des Bundes allgemein zu wahren und zu fördern.

Eine Rechtsberatung ist mir nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes untersagt.

Ich kann daher nur folgende allgemeine Hinweise geben.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 musste der Haus­haltsfreibetrag für Alleinerziehende durch Regelungen im Steuerrecht ersetzt werden, mit denen die kindbedingten Aufwendungen von Eltern für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern unabhängig vom Familienstand der Eltern steuerlich berücksichtigt werden. Die dazu erforderlichen gesetzgeberischen Schritte wurden in den Jahren 2000 und 2002 umgesetzt. Das Kindergeld wurde erhöht und der Betreuungsfreibetrag wurde um den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergänzt. Um die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages sozialverträglich zu gestalten, entschloss sich die Bundesregierung damals, den Haushaltsfreibetrag nicht sofort ganz abzuschaffen, sondern in Stufen abzuschmelzen. Danach wurde der Haushaltsfreibetrag von 5616 DM in 2001 auf 2340 EURO in den Jahren Jahr 2002 und 2003 abgeschmolzen und ab 2004 abgeschafft.

Über den Familienleistungsausgleich hinaus werden die besonderen Belastungen Alleinerziehender im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen im Steuerrecht berücksichtigt. Deshalb gibt es ab dem 1. Januar 2004 einen dauerhaften Entlastungsbetrag für alleinstehende Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern in Höhe von 1308 EURO.

Wie von Ihnen angemerkt können nach der derzeit geltenden Gesetzeslage Alleinerziehende mit einem volljährigen Kind den Entlastungsbetrag nicht erhalten. Die Lohnsteuerklasse II entfällt dadurch.

Die Koalitionsfraktionen haben nun die folgenden Änderungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes eingebracht:

· Der Freibetrag soll nun auch für Kinder über 18 Jahre gewährt werden, für die Kindergeld gezahlt wird.

· Das Zusammenleben mit Kindern über 18 Jahren, für die dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, mit schwerbehinderten Menschen (Schwerbehinderung mind. 50 %) mit mindestens Pflegestufe I, mit bedürftigen Menschen, die kein oder nur geringes Vermögen besitzen und deren Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG den dort genannten Betrag (2004: 7.680 EURO) nicht übersteigen, sowie mit Kindern im Wehr-, Zivil- oder Entwicklungshilfedienst soll nicht mehr zum Wegfall des Freibetrages führen, solange keine eheähnliche Gemeinschaft oder anerkannte Lebenspartnerschaft besteht.

· Den Entlastungsbetrag soll auch ein Ehegatte oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder anerkannten Lebenspartnerschaft erhalten, wenn der (Ehe)partner schwer behindert (Grad der Behinderung von mindestens 50) ist und mindestens die Pflegestufe I zuerkannt bekommen hat.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Allerdings muss ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass hierzu das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten ist.

Sie sprechen in diesem Zusammenhang auch wirtschaftliche Belastungen an, die durch die durch die Ausbildung eines Kindes entstehen.

Gerne möchte ich darauf hinweisen, dass Ausbildungskosten für Kinder in Ausbildung steuerlich nicht unberücksichtigt bleiben.

Der allgemeine Ausbildungsbedarf eines Kindes wird über den Familienlastenausgleich - Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung- steuerfrei gestellt.

Im laufenden Jahr wird stets Kindergeld - als Steuervergütung - gezahlt. Das Kindergeld tritt somit im laufenden Kalenderjahr an die Stelle des Abzugs der Freibeträge für Kinder bei der Steuerberechnung und ist daher bei der Frage der Steuerbelastung immer mit einzubeziehen. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob damit das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt. Reicht das Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung aus, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene
Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienlastenausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld darüber hinausgeht, dient es der Förderung der Familien, und zwar vornehmlich der Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern.

Darüber hinaus kann als Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes ein Freibetrag von bis zu 924 EURO jährlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern den Freibetrag.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen....

Wer noch Fragen hat, hier die Adresse:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Telefon
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Steuerklasse II

Aufgrund einiger Anfragen haben wir die neuesten Regelungen recherchiert - und es ist tatsächlich so:

Nachdem der Freibetrag drastisch gesenkt wurde, hat man nun auch den Kreis der "Begünstigten" eingeschränkt. Denn jetzt bekommen im Prinzip nur noch Alleinerziehende, die mit keinem anderen Erwachsenen, aber einem minderjährigen Kind zusammenleben, diese Steuerklasse. Details siehe unten.
(Nach dem Motto:: die bezahlen ja auch nur die halben Kosten!?!)

Da können wir "offiziell" nur eins empfehlen :
Dem Bundeskanzler seine Meinung sagen - je öfter, desto besser!
Hier die Email-Adresse: internetpost@bundeskanzler.de

Uns würde interessieren, ob und wie Sie als Betroffene von dieser Regelung erfahren haben - und bitten um eine kurze Mail an: steuerklasse@amikio.de

Das folgende PDF beinhaltet eine Stellungnahme des VAMV:
Steuerklasse2_neuerFreibetrag2004.pdf

Und hier die neue Regelung, einer Behördeninfo entnommen:

Steuerklasse II - Änderungen 2004 auf Grund gesetzlicher Neuregelung

Durch das Haushaltsbegleitgesetz - HBeglG - vom 29.12.2003 (BGBl I S. 3076) ist der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz – EStG) ab 01.01.2004 weggefallen und durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von 1.308 €/Kalenderjahr ersetzt worden. Die Abschaffung geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.11.1998- 2 BvR 1057/91, BStBl 1999 II S. 182) zurück, das im Haushaltsfreibetrag eine ungerechtfertigte Bevorzugung von alleinerziehenden im Vergleich zu verheirateten Eltern gesehen hat.

Durch diese Rechtsänderung kann die Steuerklasse II künftig nur noch alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn
1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
2. das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz
gemeldet sind (vgl. § 24b Abs. 1 2.HS EStG).

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die
1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat um je ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II – bei der zuständigen Gemeinde - ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Reformen 2004

was bringen Sie uns wirklich?
Hier einige der wichtigsten Konsequenzen für AmiKis:

Haushaltsfreibetrag:
Der Freibetrag von 2 340 Euro in der Steuerklasse II wird gestrichen. Zum Ausgleich gibt es einen Entlastungsbetrag von 1 308 Euro für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
Bedingungen: Alleinstehende Mütter oder Väter müssen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben. Zudem dürfen im Haushalt außer volljährigen Geschwistern, für die es Kindergeld gibt, keine anderen Erwachsenen leben.

Steuertarif:
Der Eingangssteuersatz sinkt von 19,9 Prozent auf 16 Prozent und ab Januar 2005 auf 15 Prozent. Der Spitzensteuersatz sinkt von 48,5 Prozent auf 45 Prozent und ab Januar 2005 auf 42 Prozent. Der Spitzensteuersatz greift ab zu versteuernden 52 152/104 304 Euro (Alleinstehende/Ehepaar) statt wie bisher bei 55 008/110 016 Euro.

Kindergeld für Kinder über 18
Die entsprechende Einkommesgrenze wird von 7 188 Euro auf 7 680 Euro angehoben.
Eltern bekommen weiterhin Kindergeld oder Freibetrag für erwachsene Kinder, die in Ausbildung oder arbeitslos sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leisten (s.u.)

Alle Ergebnisse sind zu finden auf:
www.warentest.de

Kindergeld für "Über-18jährige"

Dazu eine Info von der Stiftung Warentest (Mai 2003):

Auch nach dem 18. Geburtstag muss die Familienkasse Kindergeld zahlen - allerdings nur dann, wenn die Einnahmen der Kinder 7.188 Euro jaehrlich nicht uebersteigen - und die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen, in dem sie die Einnahmen des Kindes darlegen. Mit der Pruefung dieser Angaben kommen die Familienkassen allerdings kaum hinterher.
Folge: Oftmals schleichen sich Fehler ein. Im schlimmsten Fall wird das Kindergeld zu Unrecht gestrichen. Eltern sollten den Bescheid daher gut pruefen und notfalls Einspruch einlegen. Zudem koennen die Einnahmen durch eine Reihe von Abzuegen unter die Jahresgrenze gedrueckt werden.
FINANZtest sagt, wann der Antrag auf Kindergeld Erfolg verspricht, wie die Einnahmen gedrueckt werden koennen und was bei Fehlentscheidungen der Familienkasse zu tun ist.

Den vollstaendigen Artikel finden Sie unter:
www.warentest.de


Minijobs bis 400 Euro steuerfrei

Durch neue Regelungen sind Minijobs ab April besonders attraktiv. Selbständige, Beamte, Hausfrauen, Rentner, Studenten, Schüler und auch Arbeitnehmer (zusätzlich als Nebenjob!), können dann 400 Euro brutto für netto verdienen. Doch auch für Arbeitgeber lohnen die Minijobs. Sie müssen zwar pauschal Abgaben für Steuern und Sozialversicherung zahlen. Unterm Strich sind die neuen Minijobs aber unbürokratischer als die bisherigen 325-Euro-Jobs und zudem oft auch günstiger.

Gesehen auf: www.warentest.de

Weiterbildungskosten voll absetzbar

Jetzt muss das Finanzamt Ausgaben für ein berufsbegleitendes Erststudium oder eine Umschulung zu einem neuen Beruf Weiterbildungskosten ungekürzt akzeptieren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bisherigen Ansicht entschieden, denn bisher konnten Steuerzahler solche Kosten höchstens bis zu 920 Euro (bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 227 Euro) im Jahr abziehen.

Erfolg hatten eine gelernte Rechtsanwalts-/Notargehilfin und Betriebswirtin, die nach Jahren im Beruf nebenbei Personalwesen studierte (Kosten: Euro 3800), damit sie die Voraussetzung für eine Stelle in der Bank erfüllte - und eine 45-jährigen Arbeitslose; sie gab für eine Ausbildung zur Fahrlehrerin über 11 800 Euro aus, die sie als vorweggenommene Werbungskosten absetzen kann, weil die Arbeitslose danach als Fahrlehrerin arbeitete.

Heutzutage übe ein Arbeitnehmer nicht mehr den ursprünglich erlernten Beruf ein Leben lang aus, begründeten die Richter ihre geänderte Ansicht. Um beruflich weiterzukommen, müsse er sich ständig weiterbilden.

Gesehen auf: www.warentest.de

Steuerklasse II für alle Alleinerziehenden

Sie wird auf jeden Fall bis 2005 schrittweise abgeschafft und bis dahin sollten nur noch alle "Singles", deren Kind vor dem 31.12.2001 geboren worden sind, Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag haben.

Das hat der Bundesrat jedoch jetzt revidiert:

Betroffene sollten auf ihrer Steuerkarte rückwirkend die Lohnsteuerklasse II eintragen lassen, dann können Arbeitgeber die seit Januar zuviel gezahlte Lohnsteuer erstatten.
Oder man macht dies am Jahresende bei der Steuererklärung geltend.