Ganz neu alleinerziehend – Schon länger alleinerziehend – Alleinerziehende Frauen – Alleinerziehende Männer – man trifft sich auf:

     


>>Home >>Impressum >>Gästebuch

Trennung - wie geht das?

Wir werden immer wieder angesprochen, wie man sich am besten verhält, wenn man voraussichtlich bald alleinerziehend sein wird.
Sprich: wie man
- man am besten :„durch eine Trennung kommt“,
- man sich verhalten soll, wenn man alleine ein Kind erwartet.
Wir haben deshalb einige Links zusammengestellt, die als erster Anhaltspunkt sicher nützlich sein können.
Auf folgendem Link gibt es zum Beispiel viele Ratschläge und (Verhaltens-)Tipps zu der Zeit
- vor der Trennung
- zwischen Trennung und gerichtlicher Scheidung
- nach der gerichtlichen Scheidung
www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Trennung_Scheidung.html

Persönliche Beratung im Trennungsfall bietet aber auch das Bürgertelefon des Bundesfamilienministerium unter:
01801-907050 zum Ortstarif von Mo-Do, 7 bis 19 Uhr

Für Frauen, die ihr Kind allein zur Welt bringen, sprich: von Anfang an alleinerziehend sein werden, sind auf folgender Seite einige interessante Informationen zusammengestellt:
www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Teilfamilien/s_178.html

Und hier noch ein Buchtipp zum Thema "Alleinerziehende":
Im Eichborn-Verlag ist "Was heißt schon Idealfamilie" erschienen, eine - sehr positive - AmiKi-Bewertung ist nachzulesen in Freizeit/Lesen/Tipps

Die ersten Regelungen

  • Beim wem wohnt das Kind / wohnen die Kinder?
    Trennen sich die Eltern, gilt es zu entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig seinen "Lebensmittelpunkt" haben wird.
    Am besten - vor allem für die Kinder - ist es, wenn dies einvernehmlich geschieht. Ist eine Einigung nicht möglich, kann man einen Mediator (geschulter Pädagoge oder Psychologe) einschalten.
    Die letzte Instanz ist und sollte das Familiengericht sein.


  • Sorgerecht - allein oder gemeinsam?
    Alleiniges Sorgerecht ist normalerweise nur dann üblich, wenn der Expartner kein Interesse an seinem Kind hat oder "unbekannt" ist.
    Normalerweise wird beiden Elternteilen das Sorgerecht übertragen. Das hat Konsequenzen für Entscheidungen, die über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen.
    Wichtige Entscheidungen, die Entwicklung des Kindes betreffend - z.B. hinsichtlich Schule, Ausbildung, Gesundheit oder Vermögen - müssen die Eltern gemeinsam treffen.


  • Kindesunterhalt
    Hier unterscheidet man zwischen
    - "Betreuungsunterhalt" - das sind die "Leistungen" für Pflege, Erziehung, Nahrung, Kleidung oder Wohnung und
    - Barunterhalt, diesen hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, zu leisten.

    Die Festlegung der Unterhaltshöhe geschieht in den meisten Fällen durch das Jugendamt. Ansonsten entscheiden die Eltern allein, wie viel gezahlt wird.
    Ist das alles nicht möglich, entscheidet ein Gericht über die Unterhaltshöhe.

    Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im Wesentlichen nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Dabei wird das Kindergeld angerechnet. Einen Anhaltspunkt liefern die DüsseldorferTabelle03/04 (Alte Bundesländer) bzw. BerlinerTabelle03/04 (Neue Bundesländer)

    Dem Unterhaltspflichtigen muß allerdings ein "Selbstbehalt" bleiben, der ihm die Existenz sichert. Aktuell (Stand: Herbst 2004) beträgt er 730 Euro bei Nichterwerbstätigen, 840 Euro bei Erwerbstätigen und 600 Euro bei Studenten.

    Durchsetzung des Unterhaltsanspruches
    Ein Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich erst dann durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Im Unterhaltstitel ist verbindlich die monatliche Unterhaltshöhe bestimmt. Der Titel wird meist vom Jugendamt oder vom Gericht festgelegt. Erst dann muss der Unterhaltspflichtige zahlen.
    Im vereinfachten Verfahren kann der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts das Unterhaltsgeld festlegen. Dann wird die Höhe des Unterhaltsgeldes tituliert und passt sich automatisch an Nettolohnentwicklungen und verschiedenen Alterstufen des Kindes an. Vorteil ist der Wegfall aufwändiger Neufestlegungen der Unterhaltshöhe.

    Gibt es Probleme oder macht der Unterhaltspflichtige offensichtlich falsche Angaben, sollte man im Klageverfahren seine Ansprüche geltend machen. Mit einem Antrag auf ein Eilverfahren besteht bei finanzieller Notlage die Möglichkeit, einen bestimmten Unterhaltsbetrag vor Ablauf des Verfahrens festlegen zu lassen.

    Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, bekommt aber Arbeitslosengeld oder Rente, besteht die Möglichkeit, einen Abzweigungsantrag bei der jeweiligen Stelle (Arbeitsamt oder Rentenversicherung) zu stellen. In diesem Fall gelangt das Unterhaltsgeld direkt zum Unterhaltsberechtigten.

    Letzter Schritt, die Unterhaltszahlung einzufordern, ist eine Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Der Unterhaltspflichtige kann im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belangt werden. Um dieser drastischen Maßnahme zu entgehen, sollte der Unterhaltspflichtige bei finanziellen Problemen, statt nicht zu zahlen, die Hilfe entsprechender Ämter in Anspruch nehmen´.

    Unterhaltsvorschuß kann beim Jugendamt beantragt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen oder zu wenig Unterhalt erhält (z.B. weil sonst sein Selbstbehalt nicht gesichert ist).
    Er wird für maximal 72 Monate gewährt, wenn das Kind jünger als 12 Jahre ist.
    Sobald der Unterhaltspflichtige dazu in der Lage ist, muss er den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.

Maßnahmen für den "Fall der Fälle"

Unfall, Krankenhausaufenthalt oder gar Tod sind Themen, mit denen man sich nicht so gerne beschäftigt. Aber gerade Alleinerziehende sollten das tun, damit im Notfall das Dringendste geregelt ist – vor allem, wenn man alleiniges Sorgerecht hat.

Regelungen für Unfall, Krankheit
  • Es kann schnell passieren, dass man plötzlich sein Leben nicht mehr so regeln kann, wie man will - weil man zum Beispiel einen Unfall hatte und im Krankhaus liegt.
    Für diese „Verhinderung auf Dauer“ sollte man vorsichtshalber einer Vertrauensperson eine Vollmacht geben, damit sie nötige Schritte unternehmen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Bevollmächtigung, das Kind von Schule und Kindergarten abzuholen, aber auch eine Bankvollmacht, damit weiterhin die Miete und andere, wichtige Rechnungen bezahlt werden können.
Regelungen für den Todesfall
  • hinsichtlich Sorgerecht
    Bei gemeinschaftlichem Sorgerecht ist die Festlegung der Alleinsorge nicht notwendig, da das Kind automatisch zu dem Elternteil kommt, bei dem es bisher nicht gelebt hat. Falls es Bedenken gegen diese Regelung gibt, so sollte man sich unbedingt zu Lebzeiten darum kümmern und ggffls versuchen, das alleinige Sorgerecht zu bekommen.
    Bei alleinigem Sorgerecht sollte man unbedingt festlegen, wer nach seinem Tod die Alleinsorge übernehmen soll. Natürlicherweise wird es sich dabei um einen Menschen, eine Familie oder ein Paar handeln, mit denen das Kind bereits guten Kontakt hat und die sich auch noch angemessen um das Kind kümmern können. Das können Freunde, Großeltern oder andere Verwandte sein – aber auch der nicht sorgeberechtigte Kindsvater. Wobei im Zweifelsfall immer zum „Wohle des Kindes“ entschieden wird. Das heißt, wenn der Kindsvater, zu dem das Kind kaum oder keinen Kontakt hatte, dieses zu sich holen will, Sie aber festgelegt haben, dass es zu Freunden kommen soll, zu denen es einen guten Bezug hat, so wird das Vormundschaftsgericht in Ihrem Sinne entscheiden.
    Was das Vermögen Ihres Kindes anbelangt, so können Sie einen "Ergänzungspfleger" nennen. Dieser verwaltet das Vermögen für Ihr Kind, muss aber nicht die Person sein, bei dem es sich dauerhaft aufhält.

  • hinsichtlich Vererbung
    Was das Vererben materieller Werte anbelangt, so ist es wichtig, ein Testament zu verfassen. Das ist kein großer Aufwand, vermeidet aber Diskussionen und Streitigkeiten der Hinterbliebenen.
    Ein Testament ist dann gültig, wenn es entweder ganz handschriftlich verfasst und unterschrieben wird oder maschinenschriftlich erstellt und von einem Notar beglaubigt wird.
    Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist vorteilhaft und nicht teuer, denn dieses ist „offiziell vorhanden“ und wird mit der Erfassung Ihres Todes geöffnet.
    Manche wählen auch ein Bankschließfach – wobei es einfach wichtig ist, dass Angehörige wissen, dass es ein Testament gibt und wo sich dieses befindet.
    Der Inhalt eines Testaments kann sehr kurz sein und zum Beispiel nur aus dem Satz bestehen „Ich vererbe meinem Sohn Max mein gesamtes Vermögen.“
    Wobei man gleichzeitig überlegen sollte, ob man einen „Ersatzerben“ bestimmt. Denn wenn Ihnen und Ihrem Kind gleichzeitig etwas passiert, erbt der Kindsvater. Möchten Sie das nicht, sollten Sie bestimmen, wer der Ersatzerbe wird.
Weitere Informationen zum Thema Vererben gibt es auf der Homepage des Bundesjustizministeriums, dort kann man sich die entsprechende Broschüre runterladen:
www.bmj.bund.de

Das neue Elterngeld

  • Das Elterngeld ist eine einkommensabhängige Förderung, die normalerweise maximal für ein Jahr gezahlt wird, Alleinerziehende können insgesamt 14 Monate Elterngeld erhalten.


  • Das Elterngeld beträgt 67% des letzten Nettoeinkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate), maximal 1.800 €, mindestens 300 € (auch für Nicht-Erwerbstätige). Es kann zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden, ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert.

    Wichtig: bei Alleinerziehenden wird das letzte Nettoeinkommen mit der Steuerklasse II statt I berechnet.
    Beispiel: Alleinerziehende mit einem Erwerbseinkommen von 2.400 Euro brutto vor der Geburt, bisher kinderlos:
    Vor der Geburt des Kindes fand die Steuerklasse I Anwendung, jetzt Steuerklasse II.
    Das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten liegt bei 1410 Euro.
    Nach der Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von knapp 950 Euro. Zusätzlich hat die Mutter nun einen Anspruch auf Wohngeld in Höhe von rund 120 Euro sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (alternativ Kindsunterhalt) in Höhe von 127 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld beträgt das Familieneinkommen dann gut 1.350 Euro im Monat. Somit beträgt der Unterschied zum letzten Nettoeinkommen – 60 €

  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es für jedes weitere Kind 300 Euro extra. Das Elterngeld kann bei Mehrlingsgeburten auch über den Maximalbetrag von 1.800 Euro hinausgehen.


  • Wer weniger als 1.000 Euro verdient und nach der Geburt zu Hause bleibt, bekommt mehr als 67 % seines letzten Nettoverdienstes: Geringverdiener erhalten pro 20 €, die sie unter den 1000 € liegen einen zusätzlichen Prozentpunkt zu den 67 % (bis zu maximal 100 %).
    Beispiel: letzter Nettoverdienst war 840 €, das heißt 160 € bzw. 8 x 20 € unter der Grenze, es gibt also zusätzlich 8 %.
    Das Elterngeld beträgt somit 67 % + 8 %= 75 %. Von 840 € sind das 630 €.


  • Gültigkeit: seit 1. Januar 2007. Für die Zahlung ist der tatsächliche Geburtstag ausschlaggebend.
Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage des Familienministeriums: www.bmfsfj.de

Und hier geht es zum Elterngeldrechner: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner

Auskunft gibt auch das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Montag bis Donnerstag, 7:00 - 19:00 Uhr.
Dies ist unter der Telefonnummer 0180 / 1907050 erreichbar
(Anrufe aus dem Festnetz: 9-18 Uhr 4,6 Cent, sonst 2,5 Cent pro angefangene Minute)